Elternwille bei der Lernortentscheidung wird gestärkt

Susanne Hennig-Wellsow
BildungThüringen

Das neue Thüringer Schulgesetz ist nicht am grünen Tisch im Thüringer Bildungsministerium entstanden. Der Ministerpräsident Bodo Ramelow hat bereits Anfang 2017 eine Kommission „Zukunft Schule“ mit dem Auftrag ins Leben gerufen, die Bedingungen für eine Weiterentwicklung der Thüringer Schulen zu erarbeiten. Die CDU-Fraktion lehnte es trotz mehrmaliger Einladungen ab, ihre Vorstellungen in den Prozess einzubringen. Abgeschlossen wurde die Kommission mit einem Bericht.

Im Juli 2017 startete der damals neu ins Amt gekommene Bildungsminister Helmut Holter einen Beteiligungsprozess zur Umsetzung der Ergebnisse der Kommission „Zukunft Schule“ und zur Erarbeitung eines neuen Schulgesetzes. Hier wurden alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen, Schulträger, Eltern- und Schülervertreter, Lehrergewerkschaften und viele andere intensiv mit einbezogen. Die Vorschläge aus diesem Prozess mündeten Anfang 2018 im ersten Entwurf zum Thüringer Schulgesetz durch die Landesregierung. Der Landtag beschäftigt sich seit Dezember 2018 mit dem Entwurf des neuen Schulgesetzes. Dort kam es zu einer Anhörung im Thüringer Landtag, die zu einem umfangreichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen DIE LINKE, der SPD und den Grünen führte. Zusammen mit dem Entwurf der Landesregierung zum Schulgesetz trifft der Gesetzentwurf, der am 12. Juni 2019 im Thüringer Landtag beschlossen werden soll, bezogen auf den Bereich der Förderschulen folgende Aussagen:

  1. Im neuen Thüringer Schulgesetz findet sich keinerlei Bezug auf „Schulen ohne Schüler“. Wie bereits im Koalitionsvertrag formuliert, haben alle Schulformen Bestand (§ 7a).
  2. Mit einer klaren gesetzlichen Grundlage zu den sonderpädagogischen Gutachten (§ 8a Abs. 2) wird erstmals Rechtssicherheit für Kinder mit Förderbedarf und deren Eltern geschaffen. Dies ist ein wichtiger Schritt für eine gelingende Beschulung von Kindern mit Förderbedarf.
  3. Eine Änderung bei staatlichen Schulen (z.B. ein Aufheben der Schule) erfolgt nach § 13 Abs. 4 grundsätzlich im Einvernehmen zwischen dem Schulträger und dem zuständigen Ministerium:
    (4) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. Dies gilt auch für das Führen einzelner Förderschwerpunkte an Förderschulen. Mit einer Schulartänderung wird eine Schule aufgehoben und am gleichen Standort eine Schule anderer Schulart errichtet. Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.“
    Es ergibt sich also aus dem Gesetz selbst, dass nicht das Land für die Fortführung oder Aufhebung Verantwortung trägt, sondern der Schulträger.
  4. Klassengrößen sind für den Bereich Förderschulen nach § 41ff. nicht vorgesehen. Von daher kann es hier keine Einschränkungen geben.
  5. Einen Vorrang des gemeinsamen Unterrichts gibt es in Thüringen seit 2003. Nach § 8a Abs. 3 ist die Förderschule dann Lernort, wenn die notwendigen sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Beschulung in einer allgemeinbildenden Schule nicht gegeben sind. Grundsätzlich wird der Elternwille bei der Lernortentscheidung gegenüber dem bisher gültigen Gesetz gestärkt. Damit herrscht auch hier Rechtssicherheit für die weitere Beschulung von Kindern an einem Förderzentrum.
Die Förderung eines jeden Kindes liegt uns besonders am Herzen. Deswegen haben die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen von DIE LINKE, SPD und Grüne in dieser Legislatur u.a.:
  • den Personalabbaupfad der CDU-Landesregierung gestoppt. Die ursprünglich vorgesehene Einsparungen von 1.209 Lehrerstellen findet nicht satt. Zwischen 2014 und 2019 wurden bzw. werden mindestens 3.700 Lehrerinnen und Lehrer in Thüringen eingestellt. Noch nie wurden so viele Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte eingestellt wie unter der Regierung von Bodo Ramelow.
  • In der Zeit von 2009 bis 2014 standen für Schulbauinvestitionen insgesamt 75 Mio. € zur Verfügung. Von 2014 bis 2019 werden für den selben Zweck 350 Mio. € aus Mitteln des Landes eingesetzt. Damit werden Kommunen bei der Bewältigung der in diesem Bereich anstehenden großen Aufgaben unterstützt. Dieses Engagement soll beibehalten werden. Ziel ist es, Stück für Stück die räumlichen Bedingungen für alle Kinder optimal zu gestalten.
  • Mit der Verbesserung der Bezahlung der Förderpädagogen im Besoldungsgesetz 2017, mit der verbindlichen Aufstellung kommunaler Entwicklungspläne Inklusion (§ 2 Abs. 2), mit dem derzeit in Abstimmung befindlichen Konzept für eine Reform der Lehrerbildung, für das sich gerade die Fraktion DIE LINKE einsetzt, und durch das Handeln der Landesregierung wurden und werden bessere Entwicklungsbedingungen für eine Perspektive gerade im Bereich Förderpädagogik gelegt.

Weiter Informationen zum neuen Schulgesetz finden Sie hier.