Wiederöffnung der gastgewerblichen Betriebe

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Hinweise zur Wiederöffnung der Gastronomie ab dem 15. Mai - Vorlagen für Infektionsschutzplan in gastwirtschaftlichen Betrieben

Die aktuelle Thüringer Verordnung vom 12.Mai 2020 ist online auf www.tmasgff.de/covid-19/verordnung oder als PDF-Fassung abrufbar. Demnach wird die Entscheidungshoheit über die Wiederöffnung verschiedener Bereiche an die Kommunen übertragen. Die kommunalen Vertretungen haben signalisiert, dass sie keine weiteren Einschränkungen vornehmen wollen und übernehmen diese Richtlinienkompetenz.

Wichtige Hinweise und Vorlagen für Gastronomen

Ab dem 15. Mai ist die Wiederöffnung von gastronomischen Einrichtungen möglich. Dies soll gemäß den Vorlagen der Thüringer Verordnung eigenverantwortlich erfolgen. Neben den weiterhin geltenden Abstandsregeln ist deshalb u.a. ein Infektionsschutzkonzept vorzuhalten.

Unter § 5 wird erläutert, welche Angaben darin mindestens enthalten sein müssen. Mit der neuen Allgemeinverordnung und den schon veröffentlichten Branchenregeln sollte sich jeder Betrieb einen eigenen Hygiene- und Schutzplan erstellen. Eine hilfreiche VORLAGE bietet diese Ausfüllhilfe der IHK Nürnberg. Der Infektionsschutzplan muss in jedem Lokal vorgehalten werden.

Zwingend notwendig ist die BGN-Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard und der Pandemie- und Infektionsnotfallplan. Diese beiden Dokumente sind für das Unternehmen anzufertigen und vorzuhalten. Der Branchenverband DEHOGA Thüringen hat die Vorgaben in einer Handlungsempfehlung für die Umsetzung im betrieblichen Alltag zusammengefasst.

Weitere Hinweise:

  • Konzepte müssen NICHT vorher von jemandem geprüft oder abgenommen werden.
  • keine Beschränkung der Öffnungszeiten
  • es besteht keine Reservierungspflicht bzw. keine Pflicht zur Erfassung von personenbezogenen Daten - es empfiehlt sich jedoch pro Tisch, ggf. schon über die Reservierung, eine*n Ansprechpartner mit Telefonnummer für vier Wochen zu notieren, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  • die Reduzierung der Mehrwertsteuer für Speisen gilt NICHT SOFORT, sondern ERST AB 01.07.2020